Obligationenrecht

Art 257e

  1. Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, dasauf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen..
  2. Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinsen als Sicherheit verlangen.
  3. Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
  4. Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.

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